Türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Das EU-Assoziationsrecht gewährt türkischen Staatsangehörigen besondere, an den EU-Freizügigkeitsrechten orientierte Rechte.

Sie müssen für ihr Aufenthaltsrecht keinen Antrag stellen, sondern bekommen es automatisch, wenn sie die Voraussetzungen des Beschlusses des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 erfüllen.

Dies beinhaltet beispielsweise die Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat.

Türkische Staatsangehörige müssen ihr Aufenthaltsrecht aber durch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nachweisen, die bei der Ausländerbehörde zu beantragen ist. Ein Verstoß gegen diese Nachweispflicht kann zu einem Bußgeld führen.

Bereits während des Antragsverfahrens halten sie sich rechtmäßig in Deutschland auf.

Im Antragsverfahren wird nur festgestellt, ob das Assoziationsrecht (noch) besteht.

Hinweis: Für türkische Staatsangehörige gelten bei der Einreise die allgemeinen Bestimmungen, die für Drittstaatsangehörige gelten. Die Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht gilt nicht für die erstmalige Einreise zum Zwecke der Arbeitsaufnahme, da das Assoziationsabkommen kein Zugangsrecht zum Bundesgebiet enthält.

Rechtsgrundlage

Zugehörige Leistungen

Freigabevermerk

05.02.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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